Skiclub Scheuerfeld e.V.
Skiclub Scheuerfeld e.V.

Satzung des "Skiclub Scheuerfeld e.V." in Scheuerfeld / Sieg

§ 1

Name, Sitz und Zweck

 1. Der am 22. Dezember 1956 in Scheuerfeld / Sieg gegründete Skiverein führt den Namen "Skiclub Scheuerfeld e.V." in Scheuerfeld / Sieg. Er ist Mitglied des Deutschen Skiverband im Skiverband Rheinland. Der Verein Skiclub Scheuerfeld e.V. hat seinen Sitz in Scheuerfeld / Sieg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter VR 1083 eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Die Umsetzung erfolgt insbesondere durch die Förderung des Wintersports auf der vereinseigenen Skiwiese mit Skilift und Skihütte, dem Angebot von vorbereitenden Trainingsmaßnahmen und von Skifreizeiten. Neben dem Skisport kann der Verein seine Aktivitäten auch auf weitere Sportarten ausweiten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Er darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden, die gewillt ist, den Verein zu fördern.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

3. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese sind beitragsfrei.

 

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auschluss oder Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a.) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,

b.) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Aufforderung,

c.) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines und groben unsportlichen Verhaltens,

d.) wegen unehrenhafter Handlungen.

 

§ 4

Beiträge

1. Der Mitglieds-Jahresbeitrag sowie außerordendliche Beiträge werden als Geldbeträge von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Kommt der Verein infolge schlechter Schneeverhältnisse bei langfristig eingegangenen Verbindlichkeiten, die sich auf Sporteinrichtungen beziehen, in Zahlungsschwierigkeiten, so kann von jedem Mitglied ein Sonderbeitrag erhoben werden, der in einer Mitgliederversammlung festzulegen ist. Der Beitrag ist einen Monat vor dem Bedarfsfalle fällig.

3. In Fällen der Not kann der Vorstand auf Antrag von der Beitragspflicht entbinden.

4. Der Beitrag wird jährlich - bis spätestens 01.09. des laufenden Jahres - in einer Summe erhoben. Die Zahlung erfolgt unbar; in der Regel durch Bankeinzug.

 

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Als Vorstandsmitglied sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

§ 6

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a.) Verweis,

b.) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

§ 7

Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2,2), gegen einen Ausschluss (§ 3,3) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

 

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand.

 

§ 9

Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereines ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jedes Jahr statt und zwar bis zum 1. Mai eines jeden Jahres.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a.) der Vorstand beschließt, oder

b.) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch Aushang im Vereinskasten mit Angabe der Tagesordnung. Weiterhin soll die Einberufung der Mitgliederver-sammlung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain ohne Angabe der Tagesordnung veröffentlicht werden. Zwischen dem Tag des Aushangs im Vereinskasten und der Mitteilung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a.) Entgegennahme der Berichte

b.) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c.) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

d.) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereines eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederersammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden; insbesondere Beschlüsse über die Auflösung oder die Vereinigung des Vereines mit anderen Vereinen.

8. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Wahl muss entsprochen werden.

 

§ 10

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Wahl von weiteren Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Alle gewählten Mitglieder gehören dem geschäftsführenden Vorstand an. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Über die interne Aufgabenverteilung sowie den Vorsitz im Vorstand entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.

2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Häfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen, soweit durch den Austritt eines Vorstandsmitgliedes der verbleibende Vorstand aus weniger als drei Vorstandsmitgliedern besteht.

3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a.) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder,

b.) die Belange des Vereines im Sinne der Satzung zu leiten,

c.) das Vermögen der Vereines zu verwalten,

d.) für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen,

e.) über die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Buch zu führen.

 

§ 11

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands sowie etwaiger Ausschusssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12

Wahlen der Vorstandsmitglieder

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Wiederwahl ist zulässig.

2. Jedes Vorstandsmitglied wird mit einfacher Mehrheit gewählt.

3. Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen seine Pflichten, so kann es mit der Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden.

 

§ 13

Kassenprüfer, Kassenprüfung

Die Kasse des Vereines wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Mitgliederversammlung wählt dazu jährlich einen neuen Kassenprüfer für eine Amtszeit von 2 Jahren. Eine unmittelbar auf eine Amtszeit des Kassenprüfers folgende Wiederwahl ist unzulässig. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 14

Ordnungen

Für die Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, wenn erforderlich eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Unterhaltung und das Betreiben der vereinseigenen Sporteinrichtungen und Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.

 

§ 15

Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn

a.) der Vorstand dies mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller Mitglieder des Vorstandes beschlossen hat oder

b.) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder der Vereines schriftlich gefordert wurde.

3. Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereines an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die das Vermögen des Vereines unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

 

Anmerkung:

(Satzung aufgrund der Satzungsänderungen gem. Mitgliederversammlung vom 30.03.2019; eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur unter VR 1083 am 09.07.2019, Bl. 148-152 d.A.)

 

 

Kommende Veranstaltungen / Aktivitäten  

11.02.24: Pappnasen-Fete

27.04.24: JHV

01.05.24: Mai-Feier 

 

07.07.24: Siegtal-Pur

 

28.09.24: Tagesausflug an die Ahr

 

06.12.24: Nikolausfeier am weihnachtlich geschmückten Dorfbrunnen

 

14./15.12.24: Familien-Adventsfeier an der kath. Kirche 

Offene Skihütte

Jeden ersten Donnerstag im Monat Freunde treffen, jung & alt!                                        

Donnerstag, 07. März 2024 Donnerstag, 04. April 2024 Donnerstag, 06. Juni 2024 Donnerstag, 04. Juli 2024 Donnerstag, 01. August 2024 Donnerstag, 05. September 2024 Donnerstag, 03. Oktober 2024 Donnerstag, 07. November 2024 

jeweils von 19 bis 22 Uhr!

Freitag, 06. Dezember 2024 am weihnachtlich geschmückten Dorfbrunnen

 

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